Betriebsübergang nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb
Ein Betriebsübergang setzt einen Inhaberwechsel durch Rechtsgeschäft voraus (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). An einem solchen rechtsgeschäftlichen Erwerb fehlt es, wenn der Betrieb kraft Gesetzes von einer Person auf eine andere übergeht. Kein Fall des arbeitsrechtlichen Betriebsübergangs liegt daher beim Erwerb durch Erbfolge vor oder wenn nicht der Inhaber des Betriebs, sondern nur dessen Gesellschafter wechselt (z. B. Verkauf von Gesellschaftsanteilen) oder sich im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen lediglich die Rechtsform der Gesellschaft ändert.
