Ein Finanzdienstleister plante grundlegende Restrukturierungsmaßnahmen. Deshalb lud er einen Mitarbeiter, den späteren Kläger, zusammen mit 7 weiteren Kollegen am 11.7.2022 zu einem Personalgespräch ein. Für den betreffenden Tag meldeten sich sämtliche der 8 eingeladenen Mitarbeiter arbeitsunfähig krank. Das Unternehmen forderte die Beschäftigten auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag vorzulegen.
Ärztliche Bestätigung wurde nachgereicht
Der Kläger lieferte die geforderte Bescheinigung am 12.7.2022, mit der ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 11.7. bis einschließlich 15.7.2022 ärztlich bestätigt wurde. Das Unternehmen kündigte ihm unter anderem mit der Begründung, er habe seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage – und hatte Erfolg.