Ein Finanzdienstleister plante grundlegende Restrukturierungsmaßnahmen. Deshalb lud er einen Mitarbeiter, den späteren Kläger, zusammen mit sieben weiteren Kollegen am 11.07.2022 zu einem Personalgespräch ein. Für den betreffenden Tag meldeten sich sämtliche der acht eingeladenen Mitarbeiter arbeitsunfähig krank. Das Unternehmen forderte die Beschäftigten auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag vorzulegen. Der Kläger lieferte die geforderte Bescheinigung am 12.7.2022, mit der ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 11.7. bis einschließlich 15.7.2022 ärztlich bestätigt wurde. Das Unternehmen kündigte ihm unter anderem mit der Begründung, er habe seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage – und hatte Erfolg.
Bestätigung der ausstellenden Ärztin
Ebenso wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht, sah das LAG keinen Grund für eine verhaltensbedingte Entlassung. Ein ärztliches Attest habe einen hohen Beweiswert. Bezweifele der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, müsse er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen. Dass die Arbeitsunfähigkeit bei acht Mitarbeitern gleichzeitig in Zusammenhang mit einem schwierigen Personalgespräch auftrat, rechtfertigte allerdings auch in den Augen der Richter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Allerdings bestätigte die Fachärztin, welche die AU-Bescheinigung ausgestellt hatte, ihre Diagnose anhand ihrer Aufzeichnungen. Dem hatte der Arbeitgeber nichts entgegenzusetzen und somit keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung.
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