Ein Containermechaniker musste unter anderem rostige und schadhafte Stellen ausbessern und diese nachlackieren. Nach der Arbeit begab er sich täglich zurück zum Umkleideraum, um sich zu waschen oder zu duschen. Die schmutzige Arbeitskleidung ließ er zur Reinigung im Betrieb. Er verlangte von seiner Arbeitgeberin zusätzlich eine Vergütung für arbeitstäglich 55 Minuten. Diese Zeit benötige er für die Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) ging von 21 Minuten zusätzlich zu vergütenden Zeit für Hygienemaßnahmen aus. Das BAG ging ebenfalls von 21 Minuten aus, verwies die Entscheidung aber wieder zurück an das LAG. Dieses muss nun noch konkrete Feststellungen zur Intensität der Verschmutzung des Mitarbeiters treffen.
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