Nur bei der Schönheits-OP ist die Rechtslage relativ eindeutig
Wenn es um eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation geht, ist die daran anschließende Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Sie brauchen dann keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Selbst wenn Sie von einer Schönheits-OP wissen, können Sie in der Regel aber nicht beurteilen, ob diese medizinisch notwendig war. Im Zweifel sollten Sie sich daher an die Krankenkasse des Mitarbeiters wenden, die medizinisch nicht notwendige OPs ebenfalls nicht bezahlt. Oder Sie verweigern die Lohnfortzahlung, bis der Mitarbeiter die medizinische Notwendigkeit der Operation beweist.
Bei Sportunfällen kommt es auf die genauen Umstände an
Sie dürfen von einem eigenen Verschulden des Mitarbeiters ausgehen, wenn dieser
- eine gefährliche Sportart ausübt und sich dabei nicht an die Sicherheitsregeln hält (z. B. Motorradfahren ohne Helm) oder
Bei langjährigen Skifahrern bzw. Fußballspielern werden diese Voraussetzungen eher nicht erfüllt sein. Wenn Sie keine konkreten Anhaltspunkte für einen groben Verstoß gegen Sicherheitsregeln oder ein deutliches Überschreiten der persönlichen Fähigkeiten haben, sollten Sie den betroffenen Mitarbeitern Lohnfortzahlung leisten.
Wer hingegen in stark alkoholisiertem Zustand vom Pferd stürzt, missachtet Sicherheitsregeln, sodass Sie keine Lohnfortzahlung leisten sollten.
