Sonderausgabe

Wann die benötigte Arbeitserlaubnis erteilt wird

Wollen Sie einen Asylsuchenden mit Aufenthaltsgenehmigung oder einen Geduldeten einstellen, der (noch) nicht über die notwendige Arbeitserlaubnis verfügt, kann Ihr ausländischer Bewerber die Genehmigung der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragen, für deren Erteilung jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.

Burkhard Boemke

18.05.2026 · 1 Min Lesezeit
  1. Asylsuchende können nach 3 Monaten (allgemeine Wartefrist) eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Andernfalls bekommen Asylsuchende nach 9 Monaten einen Arbeitsmarktzugang.
  2. Geduldete haben nach 6 Monaten einen Arbeitsmarktzugang, wenn sie zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, ansonsten bereits nach 3 Monaten. Achtung! Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder Mitwirkungspflichten zur Ausreise (z. B. Vorlage von Ausweisdokumenten) verletzt haben, erhalten keine Arbeitserlaubnis.

Keine Erlaubnis für sichere Herkunftsstaaten

Auch für Asylsuchende und Geduldete aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat gilt ein Beschäftigungsverbot. Diesen wird keine Arbeitserlaubnis erteilt. Sichere Herkunftsländer sind neben allen EU-Staaten derzeit die folgenden Staaten:

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