Eine Schokoladenmanufaktur beschäftigte 2 Aushilfskräfte. Für beide Mitarbeiterinnen führte die Arbeitgeberin keine Beiträge ab, weil sie die Tätigkeiten als Minijobs wertete. Schließlich wurden die Aushilfen bei einer Betriebsprüfung als versicherungspflichtige Beschäftigte beurteilt. Die Arbeitgeberin zog vor Gericht, das LSG bestätigte jedoch das Ergebnis der Prüfung. Nach Ansicht des Gerichts waren die Mitarbeiterinnen berufsmäßig beschäftigt und damit keine sozialversicherungsfreien Aushilfen.
Wann „Berufsmäßigkeit“ gegeben ist
Berufsmäßigkeit einer Aushilfe liegt vor, wenn die wirtschaftliche Stellung des Mitarbeiters überwiegend auf der Beschäftigung beruht. Deshalb müssen Sie bei Aushilfen, die mehr als 556 € monatlich verdienen, nachforschen, welchen Status „Ihre“ Aushilfe außerdem hat. Bei Rentnern, Hausfrauen/-männern und Studenten brauchen Sie grundsätzlich nicht von Berufsmäßigkeit auszugehen. In der folgenden Tabelle finden Sie Personengruppen, bei denen Berufsmäßigkeit unterstellt und solche, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen wird. Allerdings kann Ihnen diese Tabelle nur Anhaltspunkte bieten. Im oben dargestellten Streitfall gaben beide Mitarbeiterinnen an, Hausfrauen zu sein. Dennoch lautete das Ergebnis des Urteils „berufsmäßig“. Die Beschäftigten hatten bei Aufnahme der Tätigkeit so hohe Einkünfte zu erwarten, dass ihre wirtschaftliche Situation nach Ansicht der Richter zum Großteil auch auf dieser Beschäftigung beruht. Eine der beiden Aushilfen war zudem als arbeitssuchend gemeldet. Die Vereinbarung einer Beschäftigung für mehrere Monate verdeutliche, dass die Mitarbeiterinnen eben nicht nur Hausfrauen waren.