Wahlvorstand verhindert bewusst Zulassung einer Liste: Betriebsratswahl ist abzubrechen!
Die Hürden für den Abbruch einer Betriebsratswahl sind hoch. Maßstab ist grundsätzlich die Nichtigkeit der Wahl. Wenn eine durchgeführte Wahl im Nachhinein für nichtig erklärt werden würde, kann die Durchführung der Wahl abgebrochen werden. Das ist nur in
Ausnahmefällen möglich.
Bei einem Arbeitgeber, der Dienstleistungen für einen großen deutschen Flughafen erbrachte, sollte vom 04. bis 08.11.2025 ein neuer Betriebsrat gewählt werden. In der Vorbereitung der Wahl lief einiges schief. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Wahlvorstand auf, den von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „B“ für die Betriebsratswahl zuzulassen und bis spätestens 27.10.2025, 24 Uhr, in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen. Der Beschluss fiel am 27.10.2025 um 16:07 Uhr.
Um 18 Uhr rief der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Mitglieder des Wahlvorstandes an, um eine Sitzung des Wahlvorstandes um 20 Uhr zu vereinbaren. Aufgrund einer Verkettung von vielerlei Umständen gelang es dem Wahlvorstand nicht, noch am selben Tag die erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig zur Sitzung zu bekommen und einen entsprechenden Beschluss über die Zulassung der Liste zu fassen.
Die Gewerkschaft mit der benachteiligten Liste hielt den Abbruch der Betriebsratswahl für den einzig angemessenen Weg, weil die Wochenfrist des § 10 Abs. 2 WahlO BetrVG nicht mehr einzuhalten gewesen sei. Der Wahlvorstand war dagegen der Ansicht, dass die Betriebsratswahl noch stattfinden könne; dies allerdings ohne die Zulassung der streitgegenständlichen Liste. Dem Wahlvorstand sei es nicht möglich gewesen, über die Liste nach 16:07 Uhr noch einen Beschluss zu fassen.
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