Vorsicht, wenn Sie per Einwurf-Einschreiben kündigen!
Noch immer kündigen Unternehmen per Einwurf-Einschreiben. Doch damit machen sie es den Betroffenen leicht zu behaupten, sie hätten die Kündigung nie erhalten (Bundesarbeitsgericht (BAG), 30.1.2025, 2 AZR 68/24).
Der Fall: Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus liegen vor
Eine Augenarztpraxis hatte einer Arzthelferin per Einwurf-Einschreiben fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Weil die Mitarbeiterin den Zugang der Kündigung vor Gericht bestritt, legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg vor und einen Ausdruck der Sendungsverfolgung aus dem Internet, aus dem das Zustelldatum hervorging. Er meinte, damit sei der Anscheinsbeweis für die Zustellung erbracht. Dieser werde durch die Behauptung der Mitarbeiterin nicht erschüttert.
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