Arbeitsrecht
Vorsicht, wenn Sie per Einwurf-Einschreiben kündigen!
Noch immer kündigen etliche Arbeitgeber per Einwurf-Einschreiben. Doch damit machen sie es den betroffenen Mitarbeitern leicht zu behaupten, sie hätten die Kündigung nie erhalten (Bundesarbeitsgericht (BAG), 30.1.2025, 2 AZR 68/24).
Hildegard Gemünden
21.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus liegen vor
Eine Augenarztpraxis hatte einer Arzthelferin per Einwurf-Einschreiben fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Weil die Mitarbeiterin den Zugang der Kündigung vor Gericht bestritt, legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg vor und einen Ausdruck der Sendungsverfolgung aus dem Internet, aus dem das Zustelldatum hervorging. Er meinte, damit sei der Anscheinsbeweis für die Zustellung erbracht. Dieser werde durch die Behauptung der Mitarbeiterin nicht erschüttert.
§ Das Urteil: Kein Beweis des Zugangs
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