BAG hält kürzere Kündigungsfrist für maßgeblich
Nach Auffassung des BAG gilt § 622 BGB nach einer Neufassung im Jahr 1993 nur für Arbeitnehmende. Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, sei deshalb § 621 BGB maßgeblich, der die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse regelt.