Rechtliche Fragen und Urteile

Vorsicht vor Kündigung wegen häufiger Erkrankungen!

Wer häufiger wegen Krankheit fehlt, dem kann gekündigt werden. Vereinfacht ausgedrückt hat so das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Urteil vom 07.05.2024, Az. 5 Sa 56/23). Damit stellt sich Ihnen als Ausbilder die Frage, ob dieses Urteil auch auf Auszubildende anwendbar ist. Meine Empfehlung: Tun Sie das nicht oder nur mit äußerster Vorsicht!

Martin Glania

31.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Folgendes war passiert: Ein Arbeitnehmer erkrankte in einem Zeitraum von etwa 4 Jahren pro Jahr für circa 40–50 Tage. Die Kosten für den Arbeitgeber beliefen sich aufgrund der Entgeltfortzahlung auf etwa 40.000 Euro. Nach Anhörung des Betriebsrats kam es letztlich zur ordentlichen Kündigung.

 

Stichwort ordentliche Kündigung: Diese erfolgt mit Kündigungsfrist. Es handelt sich dabei nicht um eine sogenannte außerordentliche Kündigung, die keine Frist, dafür aber einen schwerwiegenden Grund voraussetzt. Ganz wichtig für Sie: Einem Auszubildenden können Sie nicht ordentlich kündigen. Diese Möglichkeit lässt das Berufsbildungsgesetz nicht zu.

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