Urlaub/Jahreswechsel

Vorsicht! Urlaubsansprüche verfallen nicht einfach zum Jahreswechsel

Beim Jahreswechsel stellen sich in der betrieblichen Praxis immer wieder Fragen zu offenen Urlaubsansprüchen Ihrer Mitarbeiter.

Michael T. Sobik

19.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Urlaubsanspruch geht nicht einfach verloren!

Das Gesetz ist eindeutig: Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§ 7 Absatz 3 BUrlG): Urlaub muss in dem Kalenderjahr beantragt und genommen werden, in dem er besteht. Eine Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur erlaubt, wenn

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz