Für Warengutscheine, die Ihr Unternehmen Mitarbeitern überlässt, dürfen Sie die Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Mitarbeiter und Monat anwenden. Wichtigste Voraussetzung hierfür ist aber: Der Gutschein muss ein Sachbezug sein. Wann das beispielsweise nicht der Fall ist, zeigt die gerade veröffentlichte Entscheidung des FG Sachsen. Im Streitfall zahlte ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter monatlich Beträge auf ein Prämienkonto ein, das bei einem Dienstleister geführt wurde. Die begünstigten Arbeitnehmer konnten das Guthaben ansparen und bei einer begrenzten Zahl von Handelspartnern gegen Zielgutscheine eintauschen. Der Arbeitgeber behandelte die monatlichen Einzahlungen als Gutscheine und steuerfreie Sachbezüge. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde dies beanstandet: Die Einzahlungen des Arbeitgebers seien eine Geldleistung, auf die die Sachbezugsfreigrenze nicht angewendet werden konnte. Entscheidend für diese Einschätzung war, dass die Guthaben Mitarbeiter zunächst nicht unmittelbar zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigten. Gegen das Urteil ist seit 20.4.2026 eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Sobald es hierzu etwas Neues gibt, erfahren Sie davon in „Lohn & Gehalt aktuell“.
Aktuelle Entscheidungen
Vorsicht: So werden Gutscheine zur Abgabenfalle
Gutscheine für Mitarbeiter sind ideal zur Motivation: Sie können wie Geld verwendet werden und dabei abgabenfrei bleiben. Allerdings müssen Arbeitgeber für die Abgabenfreiheit jede Menge Voraussetzungen erfüllen. Ein aktuelles Urteil zeigt eine Vorgabe auf, an die Sie bisher vielleicht noch gar nicht gedacht haben (Sächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 11.12.2025, Az. 8 K 484/24).
