Ein Tierfutter produzierendes Unternehmen zahlte seinen Mitarbeitern für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn SFN-Zuschläge. Beim Urlaubsentgelt und bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigte es die Zuschläge aber nicht. Die Rentenversicherung führte schließlich eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Unternehmen Beiträge zur Sozialversicherung sowie Umlagen von insgesamt 6.064,55 € aus den nicht berücksichtigten SFN‑Zuschlägen nach. Das BSG bestätigte die Forderung: Der Bescheid der Rentenversicherung sei nicht zu beanstanden. SFN-Zuschläge seien bei der Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung oder an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen und deshalb zu verbeitragen. Das gelte aufgrund des Entstehungsprinzips sogar dann, wenn die Zuschläge gar nicht gezahlt wurden.
Auch bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Zahlt ein Unternehmen SFN-Zuschläge, werden diese auch während einer Arbeitsunfähigkeit oder bei Urlaub fällig – selbst wenn Mitarbeiter die Arbeit nicht geleistet haben. Arbeitgeber, die das nicht wissen, erleben spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung eine böse Überraschung. Die Sozialversicherungsträger berechnen die Beiträge nämlich stets aus den Zuschlägen, auf die Mitarbeiter einen Anspruch haben.
