Urteil des Monats

Vorsicht Phantomlohn: Wie Sie vermeiden, dass SFN-Zuschläge zur Kostenfalle werden

Mitarbeiter, die arbeiten, wenn andere normalerweise frei haben – also an Sonntagen, Feiertagen oder nachts –, sollten extra entlohnt werden. Eine geeignete und günstige Möglichkeit sind Zuschläge (sogenannte SFN-Zuschläge). Diese können lohnsteuer- und beitragsfrei bleiben. Andererseits werden sie zur Phantomlohnfalle, wenn die betreffenden Mitarbeiter krank oder im Urlaub sind, wie eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt (Az. B 12 BA 5/22 R). Das Urteil ist zwar bereits über ein Jahr alt, wurde aber erst kürzlich veröffentlicht und die Thematik ist aktueller denn je. Die Urteilsbegründung zeigt, wie eine häufige Sozialversicherungsfalle bei SFN-Zuschlägen vermieden werden kann.
Woman judge hand holding gavel to bang on sounding block in the court room.

Britta Schwalm

17.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Ein Tierfutter produzierendes Unternehmen zahlte seinen Mitarbeitern für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn SFN-Zuschläge. Beim Urlaubsentgelt und bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigte es die Zuschläge aber nicht. Die Rentenversicherung führte schließlich eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Unternehmen Beiträge zur Sozialversicherung sowie Umlagen von insgesamt 6.064,55 € aus den nicht berücksichtigten SFN‑Zuschlägen nach. Das BSG bestätigte die Forderung: Der Bescheid der Rentenversicherung sei nicht zu beanstanden. SFN-Zuschläge seien bei der Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung oder an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen und deshalb zu verbeitragen. Das gelte aufgrund des Entstehungsprinzips sogar dann, wenn die Zuschläge gar nicht gezahlt wurden.

Auch bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit

Zahlt ein Unternehmen SFN-Zuschläge, werden diese auch während einer Arbeitsunfähigkeit oder bei Urlaub fällig – selbst wenn Mitarbeiter die Arbeit nicht geleistet haben. Arbeitgeber, die das nicht wissen, erleben spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung eine böse Überraschung. Die Sozialversicherungsträger berechnen die Beiträge nämlich stets aus den Zuschlägen, auf die Mitarbeiter einen Anspruch haben.

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