Entgeltextras

Vorsicht Phantomlohn! Achten Sie auf diese Fallen bei Zuschlägen für Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit

Arbeiten Mitarbeiter Ihres Unternehmens sonntags oder an Feiertagen, beispielsweise während der Weihnachtsfeiertage? Und erhalten sie Zuschläge? Solche Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder für Arbeit während der Nacht (SFN-Zuschläge) sind ein Anreiz für Mitarbeiter, auch zu besonderen Zeiten motiviert zu arbeiten. Handhabt Ihr Unternehmen die Zahlungen richtig, bleiben die Zuschläge obendrein lohnsteuer- und beitragsfrei. Andernfalls können die Zusatzleistungen aber auch zur echten Kostenfalle werden. Lesen Sie hier, wie Sie vorgehen, damit genau das nicht passiert.
Pink piggy bank on a table, with coins and a calculator

Britta Schwalm

08.12.2025 · 4 Min Lesezeit

Eine Betriebsprüfung bringt oft Fehler bei der Abrechnung von SFN-Zuschlägen ans Tageslicht. Der Grund: Hier gelten einige Sonderregeln, die in der Praxis teilweise schwer umzusetzen sind. Grundsätzlich sollten Sie immer zunächst prüfen, ob die Zuschläge lohnsteuerfrei sind. Dies ist eine Voraussetzung für die Beitragsfreiheit. Zuschläge, die Mitarbeiter Ihres Unternehmens für die Arbeit an Feiertagen und Sonntagen oder für Nachtarbeit erhalten (SFN-Zuschläge), sind lohnsteuerfrei, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit R 3b Lohnsteuerrichtlinien (LStR)). Bei der Prüfung gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor, um nichts zu übersehen:

1. Schritt: Berechnen Sie, ob der Grundlohn für die Berechnung der Zuschläge maximal 50 € pro Stunde beträgt

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: