Ein GmbH-Geschäftsführer beantragte im Jahr 2014 bei seiner Krankenkasse (der Einzugsstelle) die Klärung seines Beschäftigungsstatus und seiner Versicherungspflicht. Die Einzugsstelle stellte daraufhin mit Bescheid vom 16.12.2014 fest, dass der Mann nicht versicherungspflichtig sei. Ab dem 1.1.2015 bestehe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und deshalb auch keine Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Das Problem dabei: Die Einzugsstelle war schon zu diesem Zeitpunkt für solche Entscheidungen gar nicht zuständig. Zu Recht beanstandete deshalb die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung der Krankenversicherung nach einer Prüfung als rechtswidrig. Die Einzugsstelle hob ihre Entscheidung über die Versicherungspflicht deshalb im Jahr 2019 wieder auf. Dagegen wiederum klagte der GmbH-Geschäftsführer, für den die Entscheidung der Einzugsstelle günstig war. Das LSG bestätigte jedoch die Aufhebung. Es stellte klar, dass für Statusentscheidungen allein die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Die Einzugsstelle muss selbst einen Statusantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen, wenn sich aus der Meldung eines Arbeitgebers ergibt, dass ein geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig ist.
Fazit: Nur die offizielle Entscheidung zählt
Benötigen Sie für einen Geschäftsführer Ihres Unternehmes eine Statusklärung und findet kein automatisches Statusfeststellungsverfahren statt, beschreiten Sie am besten gleich den offiziellen Weg und wenden sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Eine Einschätzung Ihrer Einzugsstelle oder Ihres Steuerberaters kann Ihnen einen Hinweis liefern, verschafft Ihnen aber keine Rechtssicherheit.
