Arbeitsrecht
Vorsicht, Matrixorganisation: Für einen Mitarbeiter können mehrere Betriebsräte zuständig sein!
Ein Mitarbeiter, der für mehrere Betriebe desselben Unternehmens tätig ist: Das kommt vor allem in Matrixorganisationen häufig vor, wo eine Führungskraft Mitarbeiter in mehreren Betrieben führt. Aber welcher Betriebsrat ist dann für diese Führungskräfte zuständig? Welchen Betriebsrat müssen Sie als Arbeitgeber also bei deren Einstellung, Versetzung oder Entlassung beteiligen? Und welchen Betriebsrat dürfen diese mitwählen? Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Beschluss vom 22.5.2025 (Az. 7 ABR 28/24) ist für Sie als Arbeitgeber wenig erfreulich.
Hildegard Gemünden
30.06.2025
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2 Min Lesezeit
Der Fall: Arbeitgeber zweifelt Betriebsratswahl an
Ein Unternehmen der IT-Branche besteht aus 5 Betrieben, deren Abgrenzung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegt ist und die jeweils einen eigenen Betriebsrat haben. Zur letzten Betriebsratswahl in einem dieser Betriebe, dem Betrieb Region Süd, nahm der Wahlvorstand neben den 498 Arbeitnehmern des Betriebs auch 128 Führungskräfte in die Wählerliste auf, die zwar Mitarbeiter des Betriebs Region Süd fachlich führen, die aber ansonsten einem anderen Betrieb angehören, z. B. in der Zentrale, im Vertrieb oder im Personalmanagement.
Der Arbeitgeber focht die Wahl an, weil er meinte, die Führungskräfte seien mangels Betriebszugehörigkeit nicht wahlberechtigt. Andernfalls wären diese Führungskräfte in allen Betrieben wahlberechtigt, in denen sie Mitarbeiter führten. Damit würde sich das Gewicht der echten Betriebsangehörigen bei der Betriebsratswahl verringern und die Führungskräfte wären im Gesamtbetriebsrat überrepräsentiert. Außerdem wäre dann unklar, welche lokale Betriebsvereinbarung maßgeblich sei, wenn es in den Betrieben inhaltliche Unterschiede gibt, z. B. zu Gleitzeitkonten.
§ Das Urteil: Mehrfacheingliederung führt zu mehrfacher Wahlberechtigung
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