Ein Reinigungsunternehmen stellte einen Lageristen ein. Der Arbeitsvertrag wurde von beiden Seiten Anfang Oktober 2023 unterschrieben. Der neue Mitarbeiter war zuvor arbeitslos gewesen und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld sollte Ende Oktober 2023 auslaufen. Letztendlich trat er seine neue Stelle aber niemals an, weil er sich noch vor dem ersten Arbeitstag krankmeldete.
Keine Entgeltfortzahlung und kein Krankengeld
Das Unternehmen sprach nach 2 Wochen schließlich eine Probezeitkündigung aus. Die Krankenkasse des Mannes lehnte allerdings die Zahlung von Krankengeld ab. Die Begründung: Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da kein Einkommen erzielt wurde.
