Elternzeit
Vorsicht, Falle: Kürzen Sie den Urlaub bei Elternzeit rechtzeitig, bevor es zu spät ist und teuer für Sie wird!
Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitgeber den Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubs kürzen (§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Allerdings erfolgt diese Kürzung nicht automatisch. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.4.2024 (9 AZR 165/23) zeigt, wie Sie dabei richtig vorgehen.
Hildegard Gemünden
08.01.2025
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2 Min Lesezeit
Der Fall: 146 Tage Resturlaub aus über 5 Jahren Elternzeit
Eine schwangere Arbeitnehmerin mit Anspruch auf 29 Tage Urlaub pro Jahr ging Ende August 2015 in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Für 2015 stand ihr noch 1 Arbeitstag Urlaub zu. An die Elternzeit für dieses erste Kind schloss sich nahtlos die Mutterschutzfrist für ein zweites Kind an sowie eine weitere Elternzeit bis zum 25.11.2020. Zum Ende der Elternzeit kündigte die Mitarbeiterin.
Mit (vergeblichem) Schreiben vom 15.3.2021 und anschließender Klage verlangte sie von ihrem Ex-Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung für 146 nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2015 bis 2020: einen Tag aus 2015 und je 29 Tage aus den Jahren 2016 bis 2020.
Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit folgenden Argumenten:
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