Vorsicht bei Sonderzahlungen nach Anlehnung an Tarifvertrag!
Bevor sich nicht tarifgebundene Arbeitgebende in Bezug auf eine Sonderzahlung an einen Tarifvertrag anlehnen, sollten sie dessen Zahlungsbedingungen prüfen. Denn nach der Anlehnung können sie nicht mehr frei entscheiden, wer die Zahlung bekommt und wer nicht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 11.12.2025, 6 AZR 47/25).
Im Urteilsfall ging es um eine Corona-Sonderzahlung
Diese zahlte eine gemeinnützige GmbH in Anlehnung an den maßgeblichen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Ende März 2022 allen aktuellen Mitarbeitenden.
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