Arbeitsrecht
Vorsicht bei der Vertragsformulierung, wenn Sie die private Nutzung von PC und Handy verbieten
Weniger Ablenkung bei der Arbeit, ein besserer Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Es gibt gute Gründe, Ihren Mitarbeitern die private
Nutzung von Smartphones und PCs am Arbeitsplatz zu verbieten. Bei der Formulierung eines solchen Verbots ist jedoch Sorgfalt geboten, wenn Sie Verstöße ggf. mit einer Abmahnung oder Kündigung ahnden wollen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, 18.12.2024, Az. 3 SLa 183/24).
Hildegard Gemünden
16.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall: Verbot mit Ausnahmen für Notfälle und Pausenzeiten
Ein Umzugsunternehmen untersagte seinen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag die Nutzung von digitalen Endgeräten wie dem Smartphone am Arbeitsplatz außer „in notbedingten Familienangelegenheiten und Pausenzeiten“. Ergänzend richtete der Arbeitgeber ein Rundschreiben an alle Mitarbeiter, wonach Privathandys auf dem Schreibtisch verboten und Privattelefonate nur während der Pausen über die Firmenrufnummer erlaubt seien. Außerdem dürften am Firmencomputer keine privaten E-Mails abgerufen und auch keine anderen privaten Konten genutzt werden.
Die Überprüfung des Firmencomputers einer seit Mai 2022 in dem Unternehmen beschäftigten Sachbearbeiterin im Oktober 2023 ergab: Die Mitarbeiterin hatte sich mit verschiedenen privaten Google-E-Mail-Konten auf dem Rechner angemeldet und zudem mehrere private Dateien hierauf gespeichert, zuletzt im Juli 2023.
Der Arbeitgeber kündigte ihr deshalb fristlos, hilfsweise fristgemäß, wogegen die Mitarbeiterin klagte. Sie habe den Firmencomputer in berechtigter Weise privat genutzt. Das zusätzliche Rundschreiben habe sie erst Anfang September 2023 erhalten. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass er ihr das Schreiben bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt habe.
§ Das Urteil: Kündigung unwirksam wegen unklarer Beweislage …
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