Betriebsrat

Vorsicht bei der Behinderung der Betriebsratsarbeit

Wer die Betriebsratsarbeit oder die Wahl des Betriebsrats behindert, macht sich strafbar (§ 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Das gilt nicht nur für die Personalabteilung und die Führungsebene, sondern auch für Führungskräfte auf der mittleren Ebene. Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, was bereits als strafbare Behinderung gilt.

Heiko Klages

18.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Strafbar ist nicht nur die Behinderung, sondern bereits die Beeinflussung der Betriebsratswahl durch Androhung oder Gewährung von Vor- und Nachteilen.

Denken Sie strategisch

Einmal abgesehen von der strafrechtlichen Frage sollten Sie auch strategisch vorgehen. Wird ein Betriebsrat gewählt, werden Sie vermutlich in der Zukunft immer wieder einmal Berührungspunkte mit ihm haben. Das kann für alle Beteiligten durchaus positiv sein. Aber nur dann, wenn das Verhältnis nicht von vornherein belastet ist, etwa weil Sie die Betriebsratswahl behindert haben.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!