Lohsteuer und Sozialversicherung

Vorsicht! Auch Mitarbeiter können eine Statusanfrage in Gang setzen – mit vielleicht unerwünschtem Ergebnis

Die erste wichtige Frage, die Sie für jeden neuen Mitarbeiter zu klären haben, lautet: Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder einen selbstständigen Auftragnehmer? Dabei können Sie sich kaum auf die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem betreffenden Mitarbeiter stützen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil zeigt: Es kommt in erster Linie darauf an, wie die Zusammenarbeit tatsächlich praktiziert wird. Entspricht diese nicht der Vereinbarung und stellt der Beschäftigte eine Statusanfrage, könnten hohe Nachzahlungen auf Sie zukommen (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, 21.3.2025, Az. L 1 BA 15/22).

Britta Schwalm

14.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Ein Unternehmen beauftragte einen Mann, der sich als Berater selbstständig machen wollte, für die Leitung einiger Projekte. Grundlage jeder Zusammenarbeit waren jeweils Honorarverträge zwischen 2009 und 2011.

Mitarbeiter wollte Statusfeststellung

Im Juli 2013 beantragte der Berater die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV während der Projektleitungen. Er strebte die Feststellung an, dass er ein fest angestellter Mitarbeiter des Unternehmens gewesen sei – und war damit erfolgreich. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) stellte fest, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters in den Bereichen Lagerhaltung, Rechnungswesen und EDV für das Unternehmen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden war. Es habe während der gesamten Zeit Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden.

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