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Vorsicht! Auch Mitarbeiter können eine Statusanfrage in Gang setzen – mit vielleicht unerwünschtem Ergebnis

Die erste wichtige Frage, die Sie für jeden neuen Mitarbeiter zu klären haben, lautet: Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder einen selbstständigen Auftragnehmer? Dabei können Sie sich kaum auf die Vereinbarung zwischen Ihrem Unternehmen und dem betreffenden Mitarbeiter verlassen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil zeigt: Es kommt in erster Linie darauf an, wie die Zusammenarbeit tatsächlich praktiziert wird. Entspricht sie nicht der Vereinbarung und stellt der Beschäftigte eine Statusanfrage, können hohe Nachzahlungen auf den Arbeitgeber zukommen (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2025, Az. L 1 BA 15/22).

Britta Schwalm

21.07.2025 · 5 Min Lesezeit

Ein Mann, der sich als Berater selbstständig machen wollte, wurde von einem Unternehmen mit der Leitung einiger Projekte beauftragt. Grundlage jeder Zusammenarbeit waren jeweils Honorarverträge zwischen den Jahren 2009 und 2011.

Mitarbeiter wollte Statusfeststellung

Im Juli 2013 beantragte der Berater die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV für die Projektleitungen. Er strebte dabei die Feststellung an, dass er während der Betreuung der Projekte ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter des Unternehmens gewesen sei. Sein Antrag hatte Erfolg.

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