Ein Mann, der sich als Berater selbstständig machen wollte, wurde von einem Unternehmen mit der Leitung einiger Projekte beauftragt. Grundlage jeder Zusammenarbeit waren jeweils Honorarverträge zwischen den Jahren 2009 und 2011.
Mitarbeiter wollte Statusfeststellung
Im Juli 2013 beantragte der Berater die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV für die Projektleitungen. Er strebte dabei die Feststellung an, dass er während der Betreuung der Projekte ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter des Unternehmens gewesen sei. Sein Antrag hatte Erfolg.