Vorgabe der Verfügbarkeit innerhalb von 30 Minuten unwirksam
Sowohl in Krankenhäusern als auch in anderen Jobs (z. B. Feuerwehr, Polizei etc.) werden mitunter auch mal mehr Beschäftigte vor Ort gebraucht, als gerade anwesend sind. Solche Fälle sollen regelmäßig mit Rufbereitschaftsdiensten abgedeckt werden. Während dieser
Dienste dürfen die Mitarbeiter grundsätzlich ihre Freizeit genießen, müssen jedoch auf Abruf schnell paratstehen. Wie schnell? Darüber stritten sich die Parteien im nachfolgenden Fall.
Ein Klinikbetreiber beschäftigte u. a. einen Oberarzt in der Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten. Der Oberarzt war – wie viele andere auch – auf Grundlage des geltenden Tarifvertrags zur Leistung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet.
Am 19.09.2024 erhielt der Oberarzt eine schriftliche Dienstanweisung des Arbeitgebers, in welcher es u. a. hieß:
„…
3. Die zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Beschäftigten haben dafür Sorge zu tragen, dass sie bei medizinischer Notwendigkeit innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar sind.
…“
Nach Auffassung des Oberarztes sei diese Frist deutlich zu kurz bemessen worden und damit unwirksam. Es handele sich um eine unzulässige örtliche Beschränkung seines Aufenthaltsortes im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten.
Am Patienten sei er erst verfügbar, wenn er das Zeiterfassungsterminal bedient und sich umgezogen habe. Die interne Wegezeit zur Wäschezentrale und zum Zeiterfassungsterminal beliefen sich auf fünf Minuten, die Umkleidezeit auf acht Minuten.
Er hätte somit gerade einmal 17 Minuten für den Arbeitsweg.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Melden Sie sich einfach an und lesen Sie sofort weiter.
Sie sind noch kein Kunde? Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: