Arbeitsrecht

Vorbereitung der Wahl: Sie müssen Auskünfte geben

Die Durchführung der Wahl eines Betriebsrats in einem Betrieb Ihres Unternehmens obliegt dem Wahlvorstand. Diesen setzen nicht Sie ein. Sie dürfen den Wahlvorstand bei seiner Arbeit natürlich nicht behindern, müssen ihn aber auch nicht über Gebühr unterstützen. Allerdings ist dieser teilweise auf Ihre Mitwirkung angewiesen, weil er die für die Erstellung der Wählerlisten erforderlichen Informationen nur von Ihnen bekommen kann. Hierfür werden spezielle Auskunftspflichten im Gesetz geregelt.
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Burkhard Boemke

20.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Luftfahrtunternehmen ordnete einem Flughafen mehrere Piloten und Flugbegleiter zu. Diese Stationierung an einer sogenannten Homebase sahen mehrere Mitarbeiter als Etablierung eines Betriebs an. Es wurde ein Wahlvorstand gebildet und es sollte eine Betriebsratswahl stattfinden. Der Wahlvorstand trat an den Arbeitgeber heran und verlangte Auskunft über die im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter, inklusive Name, Geburtsdatum, Geschlecht und weiterer Merkmale. Er machte zudem geltend, dass Sachmittel für die Vorbereitung der Betriebsratswahl zur Verfügung zu stellen seien (Telefonanschluss, Büromaterial). Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Es liege bereits kein betriebsratsfähiger Betrieb oder Betriebsteil vor.

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