Ein Mitarbeiter muss seinen Urlaub im Dezember aufgrund unvorhergesehener längerer Krankheit einer Mitarbeiterin verschieben. Vermutlich wird er in der fraglichen Zeit sogar einige Überstunden ableisten. Für die Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubes werden ihm Kosten entstehen. Diese erhält er von unserem Unternehmen erstattet. Wie werten wir diese Erstattungsleistung? Handelt es sich dabei um Arbeitsentgelt?
ANTWORT
Auf alle Fälle muss Ihr Unternehmen dem Mitarbeiter sämtliche Kosten ersetzen, die ihm durch die Rücknahme des Urlaubes entstanden sind. Hierzu zählen beispielsweise auch die Stornogebühren. Es handelt sich bei dieser Zahlung um Schadensersatz und nicht um Arbeitsentgelt. Die Erstattung ist nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig.
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