Das AGG kommt immer dann zur Geltung, wenn ein Mitarbeiter oder Auszubildender benachteiligt wird. Nach § 1 AGG greift das Gesetz bei Benachteiligungen
- aus Gründen der Rasse,
- wegen der ethnischen Herkunft,
- aufgrund des Geschlechts,
- wegen der Religion oder Weltanschauung,
- wegen einer Behinderung,
- aufgrund der sexuellen Identität,
- aus Altersgründen.
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