Gleichbehandlung

„Von ihm/ihr möchte ich nicht bedient werden“: So reagieren Sie richtig auf diskriminierende Kundenwünsche

Als Arbeitgeber dürfen Sie keinen Ihrer Mitarbeiter unzulässig benachteiligen und müssen zudem Diskriminierungen und Belästigungen durch Kollegen entgegenwirken (§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)). Was aber ist zu tun, wenn die Diskriminierung von einem Ihrer Kunden ausgeht? Auch hier sind Sie gefordert, wenn Sie nicht riskieren wollen, eine Entschädigung an den betroffenen Mitarbeiter leisten zu müssen (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, 20.11.2024, 10 Sa 13/24).

Hildegard Gemünden

25.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Potenzielle Kundin wünscht männlichen Berater

Eine im Vertrieb eines Bauunternehmens beschäftigte Architektin sollte nach dem internen Verteilsystem die Beratung einer Bauinteressentin übernehmen. Letztere wandte sich jedoch an den Vorgesetzten der Architektin, den Regionalleiter, weil sie keine Frau als Beraterin wollte. Dieser übernahm daraufhin die Betreuung der potenziellen Kundin selbst.

Die Architektin sah hierin eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts und beschwerte sich sowohl bei der betriebsinternen AGG-Beschwerdestelle als auch bei dem Regionalleiter. Dieser telefonierte daraufhin mit der Kundin, die zwar ihre Wortwahl bedauerte – insbesondere, da sie selbst eine Frau sei –, aber auf dem Beraterwechsel beharrte. Bei der fraglichen Architektin habe sie kein gutes Gefühl.

Im Ergebnis blieb es bei der Betreuung durch den Regionalleiter. Die AGG-Beschwerdestelle informierte die Mitarbeiterin zudem, dass zwar eine Benachteiligung durch die Bauinteressentin vorliege, der Arbeitgeber jedoch alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen habe, um der Benachteiligung entgegenzuwirken.

Die Forderung der Mitarbeiterin war dennoch beträchtlich

Die Mitarbeiterin meinte, der Regionalleiter hätte dem Wunsch der Bauinteressentin nicht ohne Weiteres nachgeben dürfen. Der Arbeitgeber schulde ihr daher Schadensersatz sowie eine Entschädigung für den durch die Benachteiligung entstandenen immateriellen Schaden. Für die Entschädigung veranschlagte sie 84.300 € (= 6 Bruttomonatsgehälter). Im Fall eines Vertragsschlusses mit der Bauinteressentin sollte der Arbeitgeber ihr außerdem die entgangene Provision in Höhe von 32.000 € zahlen.

Der Provisionszahlung im Fall eines Vertragsschlusses stimmte der Arbeitgeber zu. Vor Gericht ging es daher noch um die geforderte Entschädigung.

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