Elternzeit im Überblick

Vom Anfang bis zum Ende: Das bedeutet Elternzeit für Sie als Entgeltabrechner

Haben Mitarbeiter Ihres Unternehmens Nachwuchs bekommen, ist das in erster Linie ein freudiges Ereignis. Für Sie eröffnet die Situation aber auch jede Menge Fragen: Was ist mit der Sozialversicherungspflicht? Was passiert mit dem Urlaub? Welchen Versicherungsstatus haben die betreffenden Beschäftigten? In der folgenden Tabelle finden Sie alle wesentlichen Informationen zur Elternzeit und Teilzeit in der Elternzeit übersichtlich zusammengefasst.

Britta Schwalm

27.10.2026 · 2 Min Lesezeit
























































































































THEMAELTERNZEIT MIT FREISTELLUNGTEILZEIT IN ELTERNZEIT

Antrag auf Elternzeit

In Textform möglich (also auch per E-Mail). Fristen sind zu beachten.

In Textform möglich (also auch per E-Mail). Fristen sind zu beachten.

Beginn

Je nach Antrag des Mitarbeiters, für die Mutter: frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist

Je nach Antrag des Mitarbeiters, für die Mutter frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist

Ende

Je nach Antrag, spätestens mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, aber diverse Übertragungsmöglichkeiten

Je nach Antrag, spätestens mit dem Ende der Elternzeit

Möglichkeit des Arbeitgebers, abzulehnen

Nein

Ja, bei dringenden betrieblichen Gründen. Was ein dringender betrieblicher Grund ist, steht nicht im Gesetz. Voraussetzung ist aber, dass die Gewährung der Teilzeit erhebliche Störungen bei Arbeitsablauf oder Arbeitsorganisation nach sich ziehen würde. Die Ablehnung ist in Textform möglich.

Leistungspflicht des Arbeitgebers

Nein, möglicherweise müssen Einmalzahlungen, die nicht direkt als Gegenleistung für die tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden, weitergezahlt werden. In diesem Fall besteht eventuell eine Kürzungsmöglichkeit.

Es wird das angepasste Arbeitsentgelt im Rahmen der Teilzeittätigkeit gezahlt, wenn sie im eigenen Unternehmen stattfindet, ansonsten nicht.

Urlaub

Urlaub darf von Ihrem Unternehmen für die Dauer der Elternzeit gekürzt werden (für jeden vollen Monat um 1/12). Das gilt aber nur bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Hat der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den Urlaub noch nicht vollständig genommen, kann er ihn in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet.

Urlaub kann entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gekürzt werden. Das gilt aber nur für zukünftige Ansprüche, nicht für von den Beschäftigten bereits erarbeiteten Urlaub.

Sozialversicherung bleibt bestehen.

Ja

Ja, Versicherungspflicht als abhängig beschäftigte/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer; bei Wiedereintreten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für privat Krankenversicherte eine Befreiung möglich, die nur für die Dauer der Elternzeit gilt.

Nötige Meldungen





  • Eigene Unterbrechungsmeldung nur, wenn Elternzeit nicht direkt an die Mutterschutzfrist anschließt


  • Bescheinigungspflichten für den Arbeitnehmer und die Elterngeldstelle


  • Meldung der Elternzeit (Beginn und Ende)








  • Jahresmeldung bei Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber, Unterbrechungsmeldung bei Beschäftigung in einem anderen Unternehmen


  • Meldung der Elternzeit (Beginn und Ende)


  • Bescheinigungspflichten für den Arbeitnehmer und die Elterngeldstelle




  • Besonderer Kündigungsschutz

    Ja, allerdings erfolgt auch bei Elternzeit ein automatisches Auslaufen bei befristetem Arbeitsverhältnis.

    Ja, allerdings erfolgt auch bei Elternzeit ein automatisches Auslaufen bei befristetem Arbeitsverhältnis.



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