Vollzeit, Teilzeit, Wechselschicht im 24-Stunden-Betrieb: So berechnen Sie die Urlaubsansprüche Ihrer Mitarbeiter
Beschäftigen Sie Mitarbeiter mit unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen, evtl. sogar schwankenden, unregelmäßigen Arbeitszeiten? Dann kann es für Sie aufwendig sein, den Urlaubsanspruch jedes einzelnen Mitarbeiters genau zu berechnen. Der Arbeitgeber im folgenden Fall wollte das Problem mit einer großzügigen Regelung vereinfachen. Doch so geht es nicht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 19.8.2025, 9 AZR 218/24).
Der Fall: 42 Urlaubstage aufgrund einer 7-Tagewoche
Ein Rettungsdienst ist 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche im Einsatz. Laut Tarifvertrag haben Mitarbeiter mit fünf Arbeitstagen pro Woche Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Ein dort in Vollzeit beschäftigter Notfallsanitäter wird innerhalb eines rollierenden Dienstplanmodells in unregelmäßiger Abfolge überwiegend zu Zwölf- oder 24-Stundendiensten von 7:00 bis 19:00 Uhr desselben Tages bzw. bis 7:00 Uhr des Folgetages eingeteilt. Der Arbeitgeber errechnete für ihn auf Grundlage einer Siebentagewoche einen Urlaubsanspruch von 42 Tagen pro Jahr. Allerdings verlangte er, dass der Mitarbeiter in ganzen Urlaubswochen auch für in dieser Woche liegende gesetzliche Feiertage Urlaub nimmt. Das Urlaubskonto wurde deshalb für Freistellungen an neun Feiertagen in den Jahren 2019 bis 2023 belastet.
Der Mitarbeiter hielt dies nicht für zulässig und klagte: Er habe für diese Tage keinen Urlaub nehmen müssen, weil er laut Dienstplan ohnehin nicht habe arbeiten müssen. Der Arbeitgeber solle die neun Tage seinem Urlaubskonto oder hilfsweise seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben.
Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass der Dienstplan keine Rücksicht auf Feiertage nehme. Der Mitarbeiter müsse daher auch für Feiertage Urlaub nehmen.
§ Das Urteil: 7-Tagewoche geht nicht
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