Leserfrage

„Vertretungsbefristung: Es genügt, wenn der Vertreter Aufgaben übernimmt, die der ausfallende Kollege übernehmen sollte und konnte“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
close up. young people ask questions at the youth forum.

Burkhard Boemke

10.09.2026 · 2 Min Lesezeit

FRAGE:

Guten Tag Herr Prof. Boemke,
wir beschäftigten an unserer Schule von August 2023 bis Ende Juli 2026 eine Lehrerin. Der Arbeitsvertrag sah eine Teilzeitbeschäftigung zur Vertretung eines Kollegen, längstens bis zum 31.07.2026, vor. Dieser befand sich in Elternzeit.
Die Arbeitnehmerin übernahm dabei nicht dessen bisheriges Stundenkontingent, sondern war in Klassen im Berufsvorbereitungsjahr tätig. Nachdem die Befristung jetzt auslief, klagte die Mitarbeiterin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Sie behauptet, der Sachgrund „Vertretung“ sei nur vorgeschoben und liege tatsächlich nicht vor. Ihr Einsatz beruht auf dem Lehrermangel und nicht auf dem Ausfall des Kollegen. Dieser hätte gar nicht im Berufsvorbereitungsjahr tätig werden sollen. Wir haben insofern auf die Personalplanung verwiesen, die jedoch wegen der Elternzeit nicht umgesetzt werden konnte.
Wie schätzen Sie hier denn die Lage ein?

ANTWORT:

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