Arbeitsrecht
Verspätete Datenauskunft ist kein immaterieller Schaden: Sie brauchen keine Entschädigung zu zahlen
Wenn ein (ausgeschiedener) Mitarbeiter von Ihnen Auskunft über die personenbezogenen Daten verlangt, die Sie von ihm verarbeitet haben, müssen Sie diese Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erteilen (Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO)). Wegen einer verspäteten Auskunft brauchen Sie in der Regel aber dennoch keine Entschädigung an den Mitarbeiter zu zahlen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.2.2025, 8 AZR 61/24).
Hildegard Gemünden
19.05.2025
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2 Min Lesezeit
Der Fall: Mitarbeiter verlangt Entschädigung wegen Kontrollverlusts
Ein Mitarbeiter, der nur für einen Monat bei einem Immobilienunternehmen beschäftigt war, verlangte 6 Jahre nach seinem Ausscheiden eine Datenauskunft von seinem früheren Arbeitgeber. Erst nach 2 Monaten und wiederholter Nachfrage des Mitarbeiters erfolgte die vollständige Auskunft.
Wegen dieser verspäteten Auskunft meinte der Mitarbeiter, ihm sei ein immaterieller Schaden entstanden: Durch den wochenlangen Kontrollverlust bezüglich der Datenverarbeitung habe er seine Rechte nicht ausüben können und befürchten müssen, dass der Arbeitgeber mit seinen Daten Schindluder treibe. Außerdem sei er wegen des durch den Arbeitgeber verursachten Aufwands der Rechtsverfolgung genervt.
Der Mitarbeiter klagte daher auf eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von mindestens 2.000 €.
§ Das Urteil: Ohne Schaden keine Entschädigung
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