Arbeitsrecht

Versetzung muss vom Direktionsrecht gedeckt sein

Als Arbeitgeber weisen Sie Ihren Mitarbeitern die Arbeit zu. Dies gilt sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch inhaltlicher Hinsicht. Doch dieses Direktionsrecht hat Grenzen. Insbesondere können Sie damit nicht einseitig die Regelungen des Arbeitsvertrages außer Kraft setzen. Im schlimmsten Fall bleibt Ihnen dann nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer nicht freiwillig den Änderungen der Arbeitsvertragsbedingungen zustimmt.

Burkhard Boemke

16.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit Dezember 1996 zunächst als Werkstudent und später als Projektmanager in Vollzeit tätig. Der Arbeitgeber beabsichtigte einen erheblichen Personalabbau und teilte die Arbeitnehmer in nichtbetroffene, teilbetroffene und vollbetroffene Mitarbeiter ein. Teilbetroffene Mitarbeiter, zu denen auch der Arbeitnehmer gehörte, wurden in ein Coaching und Consulting Center versetzt, das Entwicklungsmöglichkeiten identifizieren und eine Vermittlung in andere Beschäftigungsoptionen unterstützen sollte. Die Arbeitnehmer waren zur Teilnahme an den Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten verpflichtet. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er klagte gegen die Versetzung. Er werde im Coaching und Consulting Center nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt. Dieses stelle nur ein Personalabbauinstrument dar.

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