Arbeitgeber haben Mitarbeitern gegenüber Fürsorgepflichten. Aber auch umgekehrt gibt es entsprechende Obliegenheiten. Nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Beschäftigte auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen.
Ein Auto für den Arbeitsweg
Im Streitfall bekam ein Mitarbeiter von seiner Arbeitgeberin ein unternehmenseigenes Fahrzeug für den Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort. Als er erkrankte, gab er den Wagen an die Arbeitgeberin zurück. Das Fahrzeug wurde daraufhin von einem vereidigten Kfz-Sachverständigen begutachtet.
