Arbeitsrecht

Verschluckt beim Kaffeetrinken: BG muss zahlen

Tritt die gesetzliche Unfallversicherung auch bei scheinbaren Missgeschicken ein? Lesen Sie dazu diese Entscheidung des Landessozialgerichts in Sachsen-Anhalt.
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Burkhard Boemke

25.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer nahm im Februar 2022 an einer Arbeitsbesprechung in einem Baucontainer teil. Er trank beim Hinausgehen einen Schluck Kaffee, verschluckte sich und ihm wurde schwarz vor Augen. Er wurde kurz bewusstlos, stürzte und schlug mit dem Gesicht auf. Wegen der Verletzungen (insb. Nasenbeinbruch) meldete der Arbeitgeber das Ereignis der Berufsgenossenschaft. Diese lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken sei Grund des Sturzes und dem persönlichen Bereich zuzuordnen.

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