Neue Vorgaben

Verschärfte Regeln für Betriebsveranstaltungen: Wie Sie ab sofort betriebsprüfungssicher pauschalieren

Erhalten Mitarbeiter Ihres Unternehmens Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, können Sie einen Freibetrag von 110 € für Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit anwenden. Für darüber hinausgehende Beträge dürfen Sie die Lohnsteuer pauschalieren und erreichen damit immerhin noch Beitragsfreiheit. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings seit dem 1.1.2026 etwas strenger. Das Steueränderungsgesetz 2025 der Bundesregierung sieht eine entsprechende Änderung vor. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu der Gesetzesänderung erfolgte am 19.12.2025.
Aktuelles

Britta Schwalm

03.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Bei Betriebsfesten gilt: Ihr Unternehmen darf in einem gewissen Rahmen mit seinen Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei und ohne Folgen für das Arbeitsentgelt feiern. Erst wenn ein Unternehmen den vorgegebenen Rahmen überschreitet, können auch Betriebsfeiern zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Entgelt führen. Für dieses wiederum besteht aber die Möglichkeit der Pauschalierung. Konkret gilt Folgendes:

  1. Die Zuwendungen Ihres Unternehmens an Mitarbeiter aus Anlass von Betriebsveranstaltungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der gesamten Zuwendung (Essen, Fahrten etc.) pro Mitarbeiter den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt. Dies gilt nur für die ersten beiden Betriebsfeiern im Jahr.
  2. Leistungen, die über dem 110-€-Freibetrag liegen, und Leistungen im Rahmen einer 3., 4. und jeder weiteren Betriebsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei diesen Entgeltbestandteilen haben Sie die Möglichkeit, mit einer Pauschale von 25 % zu versteuern.

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