Bei Betriebsfesten gilt: Ihr Unternehmen darf in einem gewissen Rahmen mit seinen Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei und ohne Folgen für das Arbeitsentgelt feiern. Erst wenn ein Unternehmen den vorgegebenen Rahmen überschreitet, können auch Betriebsfeiern zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Entgelt führen. Für dieses wiederum besteht aber die Möglichkeit der Pauschalierung. Konkret gilt Folgendes:
- Die Zuwendungen Ihres Unternehmens an Mitarbeiter aus Anlass von Betriebsveranstaltungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der gesamten Zuwendung (Essen, Fahrten etc.) pro Mitarbeiter den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt. Dies gilt nur für die ersten beiden Betriebsfeiern im Jahr.
- Leistungen, die über dem 110-€-Freibetrag liegen, und Leistungen im Rahmen einer 3., 4. und jeder weiteren Betriebsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei diesen Entgeltbestandteilen haben Sie die Möglichkeit, mit einer Pauschale von 25 % zu versteuern.
