Ein Beschäftigter ist seit 1984 bei einer Automobilherstellerin tätig. Seit 2002 ist er Betriebsrat und von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt. Anfang 2003 teilte ihm seine Arbeitgeberin mit, sein Arbeitsentgelt werde angepasst. Orientierungspunkte der Anpassung seien vergleichbare Arbeitnehmer und die betriebsübliche Entwicklung. In der Folgezeit erhielt der Kläger ähnlich lautende Anpassungsmitteilungen hinsichtlich der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe und wurde schließlich nach „Tarifstufe ES 20“ bezahlt.
Korrektur zuungunsten des Mitarbeiters
Aufgrund einer Gerichtsentscheidung überprüfte das Unternehmen die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder. Beim Kläger beurteilte man eine Vergütung nach „ES 18“ als zutreffend. Das Unternehmen forderte für Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die „ES 18“ hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Kläger Entgelt nach ES 17, seit März 2023 auf Grundlage von ES 18. Der Beschäftigte klagte. Er verlangte eine Erstattung der Vergütungsdifferenzen und des von ihm zurückgezahlten Betrags. Außerdem wollte er die Verpflichtung des Unternehmens festgestellt wissen, das Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2015 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der ES 20 durchzuführen. Er berief sich darauf, eine Vergütung nach ES 20 entspreche seiner hypothetischen Karriere.