Vergütung
Vereinbarte außertarifliche Vergütung muss nur geringfügig über Tarifvertrag liegen
In komplizierteren Vergütungssystemen mit Gehaltsgruppen, Abstufungen nach Qualifikation und Arbeitszeit können sich schnell Umsetzungsfehler einschleichen. Damit Sie sich kein eigenes Vergütungssystem ausdenken müssen, bietet sich auch bei fehlender Tarifbindung
die Bezugnahme auf einen Entgelttarifvertrag an. Nicht erfasst sind dann jedoch die außertariflich vergüteten Mitarbeiter. Für diese kommen Sie um eine eigenständige, transparente und umsetzbare Vereinbarung nicht herum.
Burkhard Boemke
11.12.2024
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2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit 2013 als Entwicklungsingenieur bei seinem Arbeitgeber tätig. Er hatte einen Arbeitsvertrag als außertariflicher Mitarbeiter abgeschlossen und erhielt eine monatliche Bruttovergütung i. H. v. 8.212 €. Im Betrieb waren die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens anwendbar.
Von den Vergütungsregelungen waren die Beschäftigten ausgenommen, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen bezogen auf eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschritten. Die höchste tarifliche Vergütung betrug 8.210,64 € brutto/Monat bezogen auf 40 Wochenstunden.
Der Arbeitnehmer war der Auffassung, seine Vergütung als außertariflicher Angestellter müsste erheblich höher liegen, weil anderenfalls kein Überschreiten der tariflichen Entgeltgruppe angenommen werden könne. Er gehe von einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. mindestens 10.000 € aus. Als der Arbeitgeber dies ablehnte, klagte der Ingenieur auf die Vergütungsdifferenz.
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