Ausbilder sollten für ihre Tätigkeit geeignet sein. Das gilt zum einen in berufspädagogischer Hinsicht. Hier müssen entsprechende Kompetenzen nachgewiesen werden, die insbesondere durch die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) festgelegt sind und in einer Prüfung abgefragt werden. Zum zweiten sind fachliche Voraussetzungen dringend erforderlich, beispielsweise ausgewiesen durch eine einschlägige Ausbildung.
Es stellt sich zum dritten aber auch die Frage, ob ein Ausbilder charakterlich geeignet ist, junge Menschen zu unterrichten, sie anzuleiten und ihnen ein Vorbild zu sein.
