Ein Elektroniker, der bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigt war, kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.4.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass seine Kündigungsfrist von zwei Monaten erst zum 31.5.2024 endet. Der Elektroniker beschwerte sich und meinte, er höre auf jeden Fall zum 30.4.2024 auf. Schließlich arbeitete er zunächst doch noch bis zum 6.5.2024 und meldete sich ab dem 7.5.2024 per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.5.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub von 7 Tagen. Das Unternehmen verweigerte die Entgeltfortzahlung für die 2 Wochen Arbeitsunfähigkeit.
Ärztin sagte aus
Der Mitarbeiter verklagte seine ehemalige Arbeitgeberin und bekam vor dem LAG recht. Die behandelnde Ärztin des Mannes war vernommen worden und hatte dem Gericht bestätigt, dass dieser unter starken Spannungskopfschmerzen gelitten habe. Sie hielt eine Arbeitsunfähigkeit über 2 Wochen in Anbetracht aller Umstände für angemessen. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung ihres Patienten, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. Der Mann hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Die Ärztin hatte ihn aus eigener Initiative für 2 Wochen krankgeschrieben.
