Straftaten zu Ihren Lasten rechtfertigen regelmäßig eine fristlose Kündigung. Schließlich handelt es sich nicht um ein Verhalten außerhalb des Arbeitsverhältnisses, sodass Ihr Vertrauen in den Mitarbeiter nachhaltig zerstört ist. Doch nicht immer erwischen Sie den Mitarbeiter auf frischer Tat. Hier bleibt dann die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Doch auch diese hat umfangreiche Voraussetzungen.
Ein Arbeitnehmer war bei einem Bundesland als Sachbearbeiter für Fundsachen tätig. Die Tätigkeit umfasste vor allem Bodenfunde und Funde von so genannten Sondengängern (Schatzfunde). Mehrere Zeugen wiesen auf Unregelmäßigkeiten bei der Behandlung von Funden durch den Arbeitnehmer. Nach weiteren Ermittlungen ging er schließlich davon aus, dass der Arbeitnehmer eigenmächtig Fundstücke aus dem Lager entnommen und verkauft habe. Zudem bestand der Verdacht, dass der Arbeitnehmer an der Unterschlagung von Funden beteiligt gewesen war. Das reichte dem Arbeitgeber und er sprach eine ordentliche Verdachtskündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden, er habe sich nichts vorzuwerfen. Die Zeugen würden ihm nur aus Missgunst etwas anhängen wollen.
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