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Variable Vergütungen dürfen Sie für Elternzeiten zum Vorteil Ihres Unternehmens kürzen

Mitarbeiter in Elternzeit tragen normalerweise nichts zu einer Zielerreichung eines Unternehmens bei. Deshalb darf ihr Arbeitgeber einen vereinbarten Bonus für die Zeit der Freistellung entsprechend kürzen. Dies stellt ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar (Urteil vom 2.7.2025, Az. 10 AZR 119/24).
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Britta Schwalm

17.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Beschäftigter betreute für seine Arbeitgeberin im Jahr 2022 etwa 20 Vertriebspartner, erbrachte aber keine eigenen Vermittlungstätigkeiten. Es gab eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV), die unter anderem eine variable Vergütung vorsah – ohne explizite Kürzungsregelung für das Ruhen der Beschäftigung. Ende 2021 vereinbarte der Mitarbeiter mit seiner Arbeitgeberin eine Elternzeit für umsatzschwächere Zeiten in 2022. Außerdem schlossen die Parteien im Februar 2022 eine Zielvereinbarung für 2022.

Kürzung für 62 Tage Elternzeit

Die dem Beschäftigten zugeordneten Vertriebspartner übertrafen die Ziele deutlich, der Zielerreichungsgrad lag bei 148,1 %. Die daraus resultierende variable Vergütung kürzte das Unternehmen aber unter Verweis auf 62 Tage Elternzeit anteilig. Der Mitarbeiter klagte. Aufgrund der vollen Zielerreichung stehe ihm die ungekürzte variable Vergütung zu. Das BAG bestätigte aber das Vorgehen des Unternehmens.

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