Ein Mitarbeiter mit Führungsverantwortung hatte mit seiner Arbeitgeberin eine variable Vergütung vereinbart. Die entsprechende Betriebsvereinbarung regelte, dass bis zum 1.3. des Kalenderjahres eine Zielvorgabe erfolgen muss, die sich zu 70 % aus Unternehmenszielen und zu 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzt. Die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils richtete sich nach der Zielerreichung des Mitarbeiters. Am 26.9.2019 teilte die Arbeitgeberin allen Mitarbeitern mit Führungsverantwortung mit, für das Jahr 2019 werde pauschal von einem Zielerreichungsgrad von 142 % ausgegangen. Erst am 15.10.2019 bekam der Mitarbeiter konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen, einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors. Der Mitarbeiter verklagte das Unternehmen auf Schadensersatz, weil für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben worden waren. Das BAG gab ihm recht und sprach ihm Schadensersatz zu. Das Unternehmen habe seine Verpflichtung zu einer Zielvorgabe für 2019 schuldhaft verletzt.
Aktuelle Urteile
Variable Vergütung: Versäumt Ihr Unternehmen klare Zielvorgaben, droht Schadenersatz
Variable Vergütungen oder Vergütungsbestandteile werden häufig mit einer Zielvorgabe verknüpft. Gibt es dieses Modell in Ihrem Unternehmen auch? Dann sollten Sie darauf hinweisen, dass klare Zielvorgaben die arbeitsvertragliche Pflicht Ihres Unternehmens sind. Verstößt Ihr Betrieb dagegen, könnte er sich schadensersatzpflichtig machen. Eine entsprechende Entscheidung fällte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.2.2025, Az. 10 AZR 57/24).


Britta Schwalm
14.04.2025
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