Urlaub

Urlaubsgewährung im Eilverfahren ist Ausnahmefall

Die Urlaubsplanung ist in vielen Betrieben ein heikles Thema. Schließlich können gerade für den Jahresurlaub (Stichwort Ferien) nicht immer alle Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Sie als Arbeitgeber müssen hier für eine gerechte Urlaubsplanung sorgen. Widerstreitende Wünsche verschiedener Arbeitnehmer und betriebliche Belange müssen Sie abwägen und dann entscheiden. Dem Versuch einer gerichtlichen Urlaubsdurchsetzung durch einzelne Mitarbeiter können Sie dann gelassen entgegensehen.
Deck chairs on a laptop - office background. 3d illustration

Burkhard Boemke

05.10.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war bei einem städtischen Kindergarten als Erzieherin tätig. Sie beantragte am 13.10.2025 Urlaub für die Zeiträume vom 08. bis 15.01.2025, vom 20. bis 24.07.2026 und vom 03.08. bis 21.08.2026. Im Juli 2026 beabsichtigte die Arbeitnehmerin an einem Segelflug-Trainingslager ihres Segelflugvereins teilzunehmen und Lizenzprüfungsflüge zu absolvieren.

Der Arbeitgeber lehnte diesen Urlaubszeitraum ab. Es sei stets die Präsenz einer Bezugsperson von zweien in der Kindergartengruppe erforderlich. Es gebe keine Schließzeiten und der anderen Kollegin sei bereits zu dieser Zeit Urlaub bewilligt worden. Der Arbeitgeber bot aber einen Urlaubstausch mit der Kollegin (Juli gegen August 2026) an.

Auf diesen Vorschlag ging die Arbeitnehmerin nicht ein. Sie wollte vielmehr ihren Urlaubswunsch im Juli 2026 mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchsetzen. Der Arbeitgeber müsse diesen beachten und genehmigen. Dringende betriebliche Ablehnungsgründe gebe es nicht. Es könnten „Springer“ eingesetzt werden.

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