Aktuelle Rechtsprechung

Urlaubsgeld darf unter bestimmten Voraussetzungen bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit von Ihnen gekürzt werden!

Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres – wenn da der Chef nicht wäre. Ihre Mitarbeiter müssen nicht nur akzeptieren, dass Sie bei der Urlaubsgewährung ein Wörtchen mitreden dürfen. Ist ein Mitarbeiter langfristig erkrankt, haben Sie zudem unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, dessen Urlaubsgeld zu kürzen (Arbeitsgericht Düsseldorf, 6.2.2025, Az. 9 Ca 5709/24).

Michael T. Sobik

19.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Urlaubsgeld bei lang andauernder Krankheit?

Im konkreten Fall war auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Mitarbeiters ein Tarifvertrag anzuwenden, der u. a. die folgende Regelung festlegte:

„§ 12 Urlaubsgeld

Arbeitnehmer, die am 30. Juni in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit der Juni-Entgeltzahlung ein Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld beträgt […] nach 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit […] 350,00 €. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beim Urlaubsgeld ist der 30. Juni.

Der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sieben vollen Monaten.

Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr je vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Urlaubsgeldes. Mit mehr als 14 Kalendertagen angebrochene Monate gelten dabei als volle Monate.

Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer nach Vollendung der siebenmonatigen Betriebszugehörigkeit je vollem Kalendermonat seiner Tätigkeit 1/12 des Urlaubsgeldes. Als ruhendes Arbeitsverhältnis gelten:

a)–d) …

e) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechswöchiger sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls von mehr als dreimonatiger Dauer.“

Insbesondere vom 1.7. bis 25.9.2023 war der Kläger – bereits nach Ablauf des Sechswochen-Zeitraums – arbeitsunfähig erkrankt, ohne Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber zu besitzen.

Im Juli 2024 zahlte der Arbeitgeber deshalb nur das anteilige Urlaubsgeld in Höhe von 262,50 Euro brutto aus.

Damit aber war der Mitarbeiter in keiner Weise einverstanden. Er sah keinerlei Grund für die Kürzung des Urlaubsgelds und zog vor das Arbeitsgericht. Dort versuchte er, das restliche Urlaubsgeld per Klage zu erhalten.

Seine Begründung vor Gericht: Der Mitarbeiter vertrat die Auffassung, dass im Tarifvertrag das Kalenderjahr gemeint sei und im Kalenderjahr 2024 habe es keine Ruhenstatbestände bei ihm gegeben.

§  Das Urteil: Kein Urlaubsgeld für den Mitarbeiter

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