Im Falle der Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) können Sie den Erholungsurlaub nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) anteilig für die Zeit der Elternzeit reduzieren. Sie dürfen für volle Kalendermonate der Elternzeit kürzen, und zwar um ein Zwölftel.
Ansprüche & Sonderfälle
Urlaubsansprüche: Denken Sie an die Kürzungsmöglichkeit <br>für die Zeit der Freistellung
Im Rahmen der Elternzeit entsteht häufig Streit mit dem Arbeitgeber über den Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. Sie sollten deshalb rechtzeitig ermitteln, wie viel Urlaub dem Elternzeitler im konkreten Fall tatsächlich zusteht – und vom Kürzungsrecht Ihres Unternehmens rechtssicher Gebrauch machen.
