Sonderausgabe

Urlaubsanspruch wächst in Mutterschutz und Elternzeit kontinuierlich weiter: keine automatische Kürzung

Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten „Arbeit gegen Lohn“. Andere Rechte und Pflichten, wie z. B. der Urlaubsanspruch, bleiben aber bestehen. Eine automatische Kürzung findet nicht statt. Wie Sie hier am besten vorgehen, um bares Geld zu sparen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Burkhard Boemke

26.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Urlaubsanspruch besteht weiterhin – Sie dürfen aber kürzen

Auch während der Elternzeit hat Ihr Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Allerdings eröffnet Ihnen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Möglichkeit, den Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen (!) Kalendermonat Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Das gilt nicht, wenn der Mitarbeiter in Elternteilzeit beschäftigt bleibt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

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