Leserfrage

„Urlaubsabgeltung: Welche Umlagen müssen wir abführen?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

12.05.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Eine kurzfristig beschäftigte Saisonaushilfe war nur 3 Monate bei uns beschäftigt und konnte ihren währenddessen angesammelten Urlaub von insgesamt 6 Tagen nicht nehmen. Wir zahlen der Mitarbeiterin deshalb demnächst eine Urlaubsabgeltung aus. Inwiefern müssen wir für die Zahlung die Umlagen U1 (für das Ausgleichsverfahren bei Arbeitgeberleistungen im Bereich Arbeitsunfähigkeit) und die U2 (für das Ausgleichsverfahren bei Schwanger-/Mutterschaft) und die Insolvenzgeldumlage abführen?

ANTWORT

Die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub bei Austritt eines Mitarbeiters ist eine Einmalzahlung, die der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt. Umlagebeträge werden generell nur vom laufenden Arbeitsentgelt berechnet. Aus Einmalzahlungen fallen dagegen keine Umlagebeträge „U2“ und „U1“ an. Die Insolvenzgeldumlage müssen Sie jedoch auch aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt abführen. Der Insolvenzumlagesatz beträgt seit dem 1.1.2025 0,15 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt.



Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!