Die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub bei Austritt eines Mitarbeiters ist eine Einmalzahlung, die der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt. Umlagebeträge werden generell nur vom laufenden Arbeitsentgelt berechnet. Aus Einmalzahlungen fallen dagegen keine Umlagebeträge „U2“ und „U1“ an. Die Insolvenzgeldumlage müssen Sie jedoch auch aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt abführen. Der Insolvenzumlagesatz beträgt seit dem 1.1.2025 0,15 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt.
Leserfrage
„Urlaubsabgeltung: Welche Umlagen müssen wir abführen?“
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.


Britta Schwalm
12.05.2025
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